DORSTEN Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Dorsten ist der Bebauungsplan Nr. 233, 1. Änderung, am 24.03.2023 in Kraft getreten.
Mit der Änderung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, einen positiven Beitrag zur Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt von Dorsten zu leisten und zur nachhaltigen Stabilisierung des zentralen Versorgungsbereichs des Hauptzentrums Dorsten beizutragen. Des Weiteren soll durch eine Modernisierung der innerstädtischen Einzelhandelsflächen, der demographisch bedingten, sinkenden Nachfrage entgegengewirkt werden, um die Funktion des Einkaufszentrums als Motor der Stadtentwicklung langfristig aufrecht zu erhalten.
Eine Änderung des Bebauungsplans war außerdem aufgrund der Festsetzung „eines Einkaufszentrums“ in Verbindung mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit dem Urteil vom 17.10.2019 (4 CN 8.18) eine numerischen Beschränkung der Anzahl von zulässigen Betriebe auf „eins“, aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen, für unwirksam erklärt. Somit wurde im Zuge der Änderung eine sog. maximale Verkaufsflächenzahl sowie sortimentsbezogene Verkaufsflächenzahlen getroffen.