Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist deckungsgleich mit dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 110 „Baugebiet nördlich der Unitasstraße“ und befindet sich am nördlichen Ortsrand in der Stadt Euskirchen. Das Plangebiet dient der Definition des Ortsrandes und bildet den Auftakt zum anschließenden Landschaftsraum.
Mit der Aufstellung der Gestaltungssatzung wird der baulichen Gestaltung und Bedeutung des Stadtbildes angemessen Rechnung getragen. Durch die Definition von Regelungen zu Dächern, Drempeln, Sockelhöhen, Einfriedungen und Begrünung, Werbeanlagen sowie Abgrabungen soll im Übergang zum Landschaftsraum ein insgesamt harmonisches und stimmiges Stadtbild entstehen und dauerhaft erhalten werden.